Limited Liability Company (LLC) (Florida LLC)

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Eine weitere Gesellschaftsform, die aufgrund ihrer Haftungsstruktur Ähnlichkeiten zur deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufweist, ist die Limited Liability Company (abgekürzt: LLC). Sie besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit, ist aber trotzdem - anders als die deutsche GmbH - keine Kapitalgesellschaft. Denn sie ist wie eine deutsche Personengesellschaft in starkem Maße von dem Bestand ihrer Mitglieder abhängig, da der Tod oder das Ausscheiden eines Gesellschafters nach der gesetzlichen Struktur in einer Vielzahl von Fällen zur Auflösung der Gesellschaft führt. Ferner sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt, sofern die Gesellschafter nichts anderes geregelt haben. Aus diesem Grund wird die Limited Liability Company manchmal als eine Art "Kommanditgesellschaft ohne Komplementär" bezeichnet, also als eine KG ohne persönlich haftenden Gesellschafter. Die LLC erfreut sich mittlerweile grosser Popularität, zumal sie im Falle ausländischer Gesellschafter steuerliche Vorteile bieten kann.

Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Gesellschafter einer Limited Liability Company können natürliche Personen, Kapital- und Personengesellschaften sein. In den meisten Bundesstaaten (u.a. in Florida) steht die Limited Liability Company auch Freiberuflern offen. Die Limited Liability Company kann in Georgia und vielen anderen Bundesstaaten auch nur aus einer Person bestehen. Die Gründung einer Limited Liability Company erfolgt in ähnlicher Weise wie bei den anderen Gesellschaftsformen. Die Gesellschafter müssen die sog. Articles of Organization, die Unternehmenssatzung, erstellen und beim Secretary of State einreichen. Wenn dieser die Gründungsartikel billigt und die Gesellschaft registriert hat, ist die Gesellschaft rechtsfähig.

Die Gesellschafter können Geschäftsführung, Vertretung und die anderen Rechtsverhältnisse in einem Gesellschaftsvertrag, dem sog. Operating Agreement, regeln. Dabei müssen sie nur wenige zwingende Rechtsvorschriften beachten. Nach der gesetzlichen Regelung sind - wie bei einer General Partnership - alle Gesellschafter geschäftsführungs- und vertretungsbefugt (sog. Member-managed LLC). Regelmäßig übertragen die Gesellschafter Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis einer oder mehreren Personen, dem sog. Board of Managers. Die Gesellschaft wird dann als Manager-managed LLC bezeichnet. In einem solchen Fall haben die Gesellschafter nur Einsichts- und Auskunftsrechte sowie die Entscheidungsbefugnis bei essentiellen Gesellschaftsfragen (z.B. bei Fragen zur Struktur der Gesellschaft). Sofern die Gesellschafter nichts anderes vereinbart haben, sind die Gesellschaftsanteile frei übertragbar. Allerdings führt die bloße Übertragung der Anteile nicht zur vollständigen Rechtsnachfolge. Der Erwerber erlangt zunächst nur das Recht auf Gewinnbeteiligung. Zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft ist er nicht befugt. Erst wenn alle Gesellschafter der Übertragung des Gesellschaftsanteils zugestimmt haben, erlangt der Erwerber alle Rechte des Gesellschafters. Ab diesem Zeitpunkt haftet er auch für die ihm bekannten Schulden des Veräußerers gegenüber der Gesellschaft. Gleichzeitig besteht eine etwaige Nachschusspflicht, falls der Veräußerer seine Einlage nicht in voller Höhe geleistet hat

Im Bundesstaat Florida hat das Ausscheiden bzw. der Tod eines Gesellschafters einer LLC ohne anderweitige Vereinbarung oder anderweitigen Gesellschafterbeschluss die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. In anderen Bundesstaaten gilt eine differenzierende Regelung: Handelt es sich um einen Gesellschafter einer Member-managed LLC, so kommt es ohne abweichende Regelung bzw. Gesellschafterbeschluss zur Auflösung der Gesellschaft, wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder stirbt. Hingegen führt bei einer Manager-managed LLC das Ausscheiden eines Gesellschafters, der nicht zugleich Mitglied des Board of Managers war, nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Wenn es sich aber um ein Mitglied des Board of Managers handelt, folgt aus dem Ausscheiden des Gesellschafters ohne abweichende Bestimmung die Auflösung der Gesellschaft.

Bei der Limited Liability Company kann auf Bundesebene eine Doppelbesteuerung von Gesellschaft und Gesellschafter(n) vermieden werden. Steuerrechtlich ähnelt die Situation dann der einer Personengesellschaft. Die Gesellschafter können wählen, ob die Gesellschaft als Partnership oder als Corporation besteuert werden soll (sog. Check the Box-Verfahren). Auch der Gesellschafter einer Ein- Personen-Gesellschaft kann sich zwischen der Besteuerung der Gesellschaft als Corporation und der alleinigen Besteuerung seiner Person entscheiden. Der Ein-Personen-Gesellschafter wird dann wie ein Einzelunternehmer (Sole Proprietorship) behandelt. Die einmal getroffene Wahl bindet die GesellschafterIden Einzelgesellschafter für einen Zeitraum von fünf Jahren. Wird keine Wahl getroffen, sieht das Gesetz eine Besteuerung der LLC als Personengesellschaft vor. In diesem Fall muss die Gesellschaft keine Bundeseinkommensteuer zahlen. Nur der bzw. die Gesellschafter sind dann auf Bundesebene einkommensteuerpflichtig (Pass-through Taxation). Diese Steuererleichterung sowie die Haftungsbeschränkung, der einfache Gründungsvorgang und die relativ freie Vereinbarkeit der Gesellschaftsstruktur machen die Attraktivität der Limited Liability Company aus.

Die Stellung der Gesellschafter entspricht hinsichtlich Haftung und Gewinnverteilung der Stellung der Limited Partner der Limited Partnership. Die Gesellschafter haften grundsätzlich nur in Höhe der vertraglich vereinbarten Einlage. Eine persönliche Haftung gegenüber Dritten besteht im Wesentlichen nur bei besonderer Vereinbarung (z.B. bei einer Bürgschaft oder in Fällen der Durchgriffshaftung [s.o. bei der Corporation). Wie der Gewinn der Gesellschaft unter den Gesellschaftern verteilt wird, bleibt den Gesellschaftern überlassen. Ohne Regelung erfolgt die Verteilung entsprechend der Anteile der Gesellschafter am Gesellschaftskapital

Zusammenfassung:

Die Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist die derzeitig meist benutzte Gesellschaftsform in Florida und besonders beliebt bei ausländischen Firmengründern. Sie kann, nach Wahl der Gesellschafter, sowohl als Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft klassifiziert werden.

Vorteile: Keiner der Gesellschafter haftet persönlich und sämtliche Gesellschafter können Firmenentscheidungen treffen. Steuerlich kann die Gesellschaft wie eine Personengesellschaft behandelt werden, d.h. als Durchflussgesellschaft nur auf einer Ebene der Besteuerung unterliegen. Florida erhebt für diese Gesellschaftsform keine Steuern. Die Gewinne werden wie bei einer Partnership als Einkommen der Partner bzw. der Members versteuert. Es gibt keine Beschränkungen über die Maximalanzahl der Gesellschafter und die Anteile überschuldeter Gesellschafter können durch Vertragsgestaltung von der Zwangsvollstreckung durch Dritte geschützt werden. Auch sind die Möglichkeiten der Steuerabschreibungen günstiger als bei anderen Gesellschaftsformen.

Nachteile: Trotz der Behandlung als Personengesellschaft müssen die Beiträge zur Sozialversicherung bis zur gesetzlichen Maximalhöhe abgeführt werden.

Fazit: Trotz der Vorteile empfiehlt sich derzeit für den deutschen Investor die Wahl dieses Investitionsinstrument weniger: Denn einerseits konnte sich auftrund der Neuheit dieser Gesellschaftsform ein einheitliches Fallrecht in Bezug auf die organschaftlichen Beziehungen innerhalb der Gesellschaft und die Haftung Dritten gegenüber noch nicht in allen Staatenn heranbilden.

BMF-Schreiben zur US-Rechtsform LLC

Mit Schreiben vom 19. März 2004 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die allgemeinen Grundsätze für die Einordnung einer amerikanischen LLC (Limited Liability Company) dargestellt. Die LLC ist durch die Kombination von Haftungsbegrenzung der Gesellschafter mit der Wahlmöglichkeit einer Behandlung als Personengesellschaft für viele deutsche Investoren eine attraktive Rechtsform. Aufgrund vielfältiger gesellschaftsvertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten findet die LLC hauptsächlich im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen Verwendung.

Die steuerliche Behandlung der LLC nach US-Steuerrecht orientiert sich am Optionsmodell (Check-the-Box-Verfahren): Die Gesellschafter können zu einer Qualifizierung als Personengesellschaft optieren. Unterbleibt die Ausübung des Wahlrechtes, unterliegt die LLC als eigenständiges Steuersubjekt der Körperschaftssteuer. Angesichts der Doppelbelastung von Gewinnen (Besteuerung auf Ebene der LLC + Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne beim Anteilseigner ohne Anrechnungsmöglichkeit) und der Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten der LLC mit positiven Einkünften der Gesellschafter wird in der Regel eine Qualifizierung als Personengesellschaft gewählt. Für die steuerliche Behandlung der LLC in Deutschland ist ausschlaggebend, ob die Gesellschaft als eigenständiges Steuersubjekt (im Sinne des KStG) zu qualifizieren oder als Personengesellschaft anzusehen ist. Durch eine Gesamtbetrachtung wird im Rahmen des sogenannten 2 stufigen Rechtstypenvergleichs geprüft, ob die vorgefundene Organisationsform in all ihren Ausgestaltungen eher dem Typenbild der Personengesellschaft oder aber einer Körperschaft entspricht.

Wird die LLC nach deutschem Recht als Körperschaft qualifiziert, ist die Gesellschaft Steuersubjekt; die Gesellschafter unterliegen nur mit den Gewinnausschüttungen der deutschen Besteuerung. Wird die LLC nach deutschem Recht als Personengesellschaft qualifiziert, ist der auf Ebene der LLC ermittelte Gewinn den Gesellschaftern unmittelbar zuzuordnen und zu versteuern; die Vornahme von Gewinnausschüttungen ist steuerlich insoweit ohne Bedeutung. Besonderheiten bzw. Gestaltungsmöglichkeiten können sich bei der LLC ergeben, wenn die deutsche Qualifizierung einerseits und die US-amerikanische Einstufung andererseits nicht übereinstimmen.

Da die Mitteilung der Bundesfinanzbehörde durch Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis derzeit noch nicht weiter konkretisiert ist, muss die LLC als US Investitionsträger daher aus steuerlicher Betrachtung mit gewisser Vorsicht behandelt werden.

Die vorstehende Zusammenstellung erfolgte mit größtmöglicher Sorgfalt; eine Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben kann jedoch nicht übernommen werden.

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