Das Stellvertretungsrecht der USA

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Das Stellvertretungsrecht der USA

Wenn ein Vertragspartner nicht selbst am Vertragsabschluss beteiligt sein kann, sondern ein Vertreter für ihn auftritt, gibt es im internationalen Vertragsrecht oftmals Schwierigkeiten bei der Feststellung, inwieweit der auftretende Stellvertreter überhaupt die Befugnis zur Vertretung hat und ob er im vollen Umfang für seinen Geschäftsherrn auftreten darf, den grundsätzlich werden Willenserklärungen (WE) nur demjenigen zugerechnet, der als der Erklärende erscheint.

Die Stellvertretung weicht von diesem Prinzip ab und legt dem Geschäftsherrn die Verantwortung für die Rechtsfolgen einer WE auf, wenn er einen dazu Bevollmächtigten bestimmt hat, eine WE in seinem Namen abzugeben. Das jeweilige nationale hat zu diesem Themenkomplex teilweise sehr unterschiedliche Regelungen. Aus diesem Grund werden wir hier einmal das Vertretungsrecht aus amerikanischer Sicht darstellen.

Das Stellvertretungsrecht der USA baut auf dem Fallrecht der einzelnen Bundesstaaten auf. Es gibt nur wenige bundesgesetzliche Regelungen im UCC für spezielle Fragen der Vollmacht. Im Übrigen hat sich das US-amerikanische Stellvertretungsrecht stark am englischen Vorbild orientiert. Trotz der Ähnlichkeit sollen in hier in Kürze einige wichtige Besonderheiten dargestellt werden.

Eine Stellvertretung (agency) kann durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag entstehen, wobei Schriftform in einigen US-Bundesstaaten dann erforderlich ist, wenn der vom Vertreter abzuschließende Vertrag seinerseits dem Schriftformerfordernis unterliegt. Nach UCC 4-405 gilt im Hinblick auf das Erlöschen der Vollmacht der Grundsatz, dass Dritte so lange auf das Fortwirken der Vollmacht vertrauen dürften bis sie von dem Beendigungsgrund der Vollmacht positive Kenntnis erhalten haben

I. Die Vertretungsmacht

Im Innenverhältnis der Stellvertretung ist zu beachten, dass das amerikanische Recht ein dem deutschen 181 BGB entsprechendes Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrverteilung kennt, solange nicht der Geschäftsheer ausdrücklich zustimmt. Im Außenverhältnis tritt wiederum die Problematik der disclosed agency auf. Hat der Vertreter die Identität des Geschäftsherrn offenbart, trifft den Vertreter keinerlei Vertragshaftung, solange er wirksame Vertretungsmacht hatte. Fehlte jedoch die notwendige Vertretungsmacht, haftet der agent, wobei anders als in 179 BGB der vollmachtlose Vertreter nicht als Vertragspartner angesehen wird und daher nur für den tatsächlich entstandenen Schaden haften muss.

Für den Fall der undisclosed agency erkennt das US-amerikanische Recht grundsätzlich den agent als Vertragspartner an. Dies wird jedoch eingeschränkt, wenn der Dritte die Identität des Geschäftsherrn kennt oder selbständig erkennen kann und auch von der Vertretungsmacht des agent weiß; hier gibt die Rechtsprechung dem Dritten ein Wahlrecht und eröffnet die Möglichkeit, wahlweise den Geschäftsherrn oder den Vertreter in Anspruch zu nehmen.

II. Registereintragung

Das US-amerikanische Zivilrecht wirft im Hinblick auf etwaige Registereintragungen ähnliche Probleme auf wie das englische Recht. Auch die USA kennen kein Handelsregister im deutschen Sinne, doch gibt es für Personenhandels- und Kapitalgesellschaften gewisse Registrierungsvorschriften, die zumindest einige Auskünfte über das Bestehen eines Unternehmens und über den Unternehmenszweck geben können.

Ferner gibt es in den USA keinen handelsrechtlichen Begriff des "Kaufmanns", somit kennt mein auch kein Sonderrecht der Kaufleute. Nur in wenigen US-Bundesstaaten ist die Registrierung eines Namens, unter dem das Unternehmen tätig ist, erforderlich.

Personengesellschaften (partnerships) basieren auf den Grundsätzen der agency (Stellvertretung) - die Partner vertreten sich gegenseitig und haben untereinander Sorgfaltspflichten zu beachten. Der in mehr als 40 US-Bundesstaaten angenommene Uniform Partnership Act stellt keinerlei Anforderungen an die Gründung einer Personengesellschaft. So stellt sich bei dieser Unternehmensform auch nicht die Frage einer Registrierung, da dies keine Entstehungsvoraussetzung für die Gründung einer Personengesellschaft ist.

Bei der Limited Partnership (in etwa vergleichbar mit der deutschen KG) ist es anders. Zur Gründung einer solchen Gesellschaft ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages und dessen Registrierung in einem öffentlichen Register erforderlich (wird in den meisten US-Bundesstaaten beim sog. county clerk geführt) Einem limited partner ist jegliche aktive Geschäftstätigkeit der Gesellschaft verboten (vgl. z.B. für New York das NY Partnership Law 91).

Bei Kapitalgesellschaften (corporations) hat jeder US-Bundesstaat sein eigenes Business Corporations Law (siehe z.B. Statuten of Florida). Die Gründung einer Corporation setzt die Unterzeichnung der Urkunde bei der Registrierungsbehörde (Secretary of State) voraus. Sie enthält Angaben über die Gesellschaft und den Zweck der Gesellschaft, die/den Namen der Aufsichtsratsvorsitzenden (Directors), der Officer (President/Secretary/Treasury) sowie in einigen Bundesstaaten auch über ein Mindestkapital (z.B. 1000 USD). Die Urkunde wird je nach Staat unterschiedlich bezeichnet als "articles of association" oder "certificate of incorporation" oder als charter (vgl. Samson/Himmelstjena, Überblick über die Gesellschaftsformen der Vereinigten Staaten von Amerika). Die Gründungsurkunde muss durch einen notary public (Notar) beglaubigt sein, wobei sich diese Beglaubigung lediglich auf die Unterschrift bezieht.

Quellen/Literatur: v. Samson-Himmelsjerna, Überblick über die Gesellschaftsformen der Vereinigten Staaten von Amerika, RIW 1983 S.152ff, Elsing, US-amerikanisches Handels- und Wirtschaftsrecht, Heidelberg 1995; So zum Beispiel im Wertpapierrecht ( 3-403 UCC). Dies gilt insbesondere für Grundstücksgeschäfte sowie für die dem Statute of Frauds unterliegenden Geschäfte wie z.B. Bürgschaften, Kaufverträge über bewegliche Sachen mit einem Wert über $500 usw., Chrisoph Graf von Bernstorff über Vertragsgestaltung im Außenhandel

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