Die stark exportorientierte deutsche Wirtschaft hat sich seit den 80er Jahren auch mit Fragen des internationalen Gemeinschaftsunternehmens auseinanderzusetzen. Dabei hat sich insbesondere der Bereich des Joint-venture-Vertragsrechts in den vergangenen Jahren stets weiterentwickelt, sodass er an dieser Stelle einmal erläutert werden soll.
Verfolgt man die Statistiken der Deutschen Bundesbank, so wird erkennbar, dass die Kapitalinvestitionen der deutschen Industrie im Ausland ständig wachsen. Die deutsche Industrie reagiert mit ihren Auslandsinvestitionen auf unterschiedliche Entwicklungen:
Zum einen ist erkennbar geworden, dass es vorteilhaft ist, auf Auslandsmärkten durch eigene Firmen vertreten zu sein
Zum anderen kann das Ausland selbst Standortvorteile bieten, welche sich z.B. durch lokale Produktion, Endmontage oder Serviceleistungen besonders manifestieren.
Schließlich gilt es auch, die ein einigen Branchen begrenzten Wachstumsmöglichkeiten des heimischen Marktes zu umgehen und der Neuerungen der internationalen Unternehmensstrukturen Rechnung zu tragen.
Es ist zunächst einmal herauszustellen, warum für die deutsche Wirtschaft Direktinvestitionen ins Ausland vorteilhaft sein können, und es ist anschließend im Teil 2 der Begriff des Joint-venture zu bestimmen. Dabei ist vor allem das Joint-venture von einer bloßen Lizenzvergabe, einer Vertragskooperation oder einer eigenen Niederlassung abzugrenzen.
Der Begriff der Direktinvestition im Ausland wird in einem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank definiert. Somit versteht man unter Direktinvestitionen:
die Gründung und den Erwerb von Unternehmen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten.
den Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen, sofern die Beteiligung mindestens 25% beträgt
den Zufluß von Anlagenmitteln und Zuschüssen in diese Investition und die Gewährung von Darlehnen an solche Investitionen.
Die Gründe für Direktinvestitionen sind recht zahlreich und lassen sich schwerpunktmäßig wie folgt zusammenfassen. Zunächst kann in der Größe des Absatzmarktes im Ausland ein wesentlicher Vorteil für die deutsche Exportwirtschaft zu sehen sein. Die Marktnähe erhöht sich wesentlich durch die Investition im Ausland und die Abhängigkeit von Wechselkursschwankungen kann stark eingeschränkt werden. Weiterhin lassen sich auch Kostenvorteile durch Fertigungen im Ausland erzielen.
Ein wichtiger Grund liegt in der Überwindung von Handelshemmnissen tarifärer und nichttarifärer Art, und es ist auch auf der Basis des englischen Begriffs "buy local" oder "buy national" verständlich, dass lokale Anbieter oder solche mit lokalem Engagement im jeweiligen Markt eine größere Chance haben.
Sehr häufig genannt werden zudem der Bereich der Steuervorteile in anderen Märkten, eine andere Kosten- und Lohnstruktur, die Chance zur Nutzung von Subventionen und schließlich auch die Wachstumschance ausländischer Märkte.
Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Marktpräsenz im Ausland die dortige Nachfrage steigern kann und dass durch Zulieferungen aus Deutschland auch hier im Inland weitere Geschäftschancen entstehen.
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Quellen/Literatur: Eser, Internationale Joint Ventures und EG-Kartellrecht, RIW 1984 s489ff; Gasweid, Gemeinsame Tochtergesellschaften im deutschen Konzern- und Wettbewerbsrecht,1976, ders, Rechtsfragen des internationalen Gemeinschafts- Unternehmens-Joint Venture, RIW 1990 S.1ff, Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, Zahlen zur wirtschaftlichen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland, herausgegeben vom Institut der Deutschen Wirtschaft.
Joint Ventures Vertrag Teil 2
Joint Ventures (Gemeinschaftsunternehmen) werden in aller Regel von ausländischen Investoren zur Zusammenarbeit im Bereich der Entsicklunk neuer Produkte, des Marketing oder zur Erweiterung der Vertriebskapazität gewählt. Ein Joint Venture kann (a) als Vertragsbindung, oder in Form einer (b) Kapital- oder einer (c) Personengesellschaft erfolgen.
(a) Das vertragliche Joint Venture besteht aus einem weschselseitigen Vertragsnetz von Lizenz-, Entwidklungs- und Vertriebsverträgen. Im Falle eines vertraglichen Joint Ventures wird eine Neugründung einer Gesellschaft nicht erforderlich.
(b) bei dem Joint Venture in Form einer Kapitalgesellschaft wird zwischen den beteiligten Unternehmen eine gemeinsame Tochtergesellschaft gegründet. Die Vorteile der Gründung eines Joint Ventures in Form einer Kapitalgesellschaft liegen in der vergleichbar einfachen Übertragbarkeit der Anteile. Allerdings müssen Gewinnausschüttungen als Dividendeneinkommen i.d.R. versteuert werden. Der ausländische Beteiligungsgesellschafterwird daher i.d.R. Sowohl in den USA als auch in seinem ausländischen Heimatland steuerpflichtig sein.
(c) Der Vorteil eines Joint Ventures in Form einer Personengesellschaft besteht darin, dass das deutsch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen (in dem österreichischen und Schweizer Abkommen gibt es hierzu abweichende Bestimmungen) vorsieht, dass das von einer Personengesellschaft erzielte Einkommen lediglich in dem Staat besteuert werden darf, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Das Einkommen des Joint Ventures Teilhaber wird daher ausschließlich in den USA besteuert. Wegen der unbeschränkten Haftung der Personengesellsachfter für alle Verbindlichkeiten der Gesellshaft werden jedoch meist Tochtergesellschaften als Joint Venture Partner zwischengeschaltet mit der Folge, dass bei Ausschüttungen ebenfalls - wie bei Joint Ventures in Form einer Corporation - Quellensteuer anfällt. Vorteil ist jedoch hier, dass, da es sich bei dem Joint Ventures Teilhaber um eine reine Tochtergesellschaft handelt, eine unabhängige Dividendenpolitik betrieben werden kann.
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