General Partnership
Die General Partnership ist hierbei die einfachste Form einer Personengesellschaft und weist eine ähnliche Struktur wie die deutsche Offene Handelsgesellschaft (OHG) bzw. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf. Sie kann von zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften durch mündliche oder schriftliche Vereinbarung sowie durch schlüssiges Verhalten (sog. Partnership Agreement) gegründet werden.
Die Gesellschafter werden "Partner" genannt. Ein gesetzliches Mindestkapital besteht nicht. Die General Partnership ist teilrechtsfähig. Daher kann sie Rechte erwerben, verpflichtet werden sowie klagen und verklagt werden. Im Unterschied zum Recht der deutschen OHG besteht keine Eintragungspflicht in ein Register. Die Gesellschafter können die Struktur der Gesellschaft relativ frei regeln. Bei Fehlen einer Regelung ist jeder Gesellschafter der General Partnership zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Das Gewicht der Stimme eines jeden Gesellschafters bestimmt sich ohne anderweitige Vereinbarung nach der Höhe des Anteils an der Gesellschaft.
Bei einfachen Beschlüssen gilt ohne besondere Vereinbarung das Prinzip der Stimmenmehrheit, ansonsten grundsätzlich das Prinzip der Einstimmigkeit. Die Übertragung des Geschäftsführungs- und Vertretungsrechts von einem Gesellschafter auf eine fremde Person ist z.B. nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich. Ohne anderslautende Vereinbarung der Gesellschafter führt das Ausscheiden eines Gesellschafters aufgrund Austrittes, Ausschlusses, Todes usw. zur Auflösung und anschließenden Liquidation der Gesellschaft.
Die Vorteile der General Partnership bestehen in der unbürokratischen und schnellen Gründung sowie der nur geringen Anzahl an zwingend zu beachtenden Rechtsvorschriften . Der Nachteil liegt in der unbegrenzten Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der General Partnership. Der Gesellschafter haftet auch persönlich für Fehler der Mitgesellschafter. Nicht die General Partnership, sondern die Gesellschafter sind in Höhe ihres Anteils am Gesellschaftsgewinn einkommensteuerpflichtig (sog. Pass-through Taxation). Ein Gesellschafter hat eventuell die Möglichkeit, sein steuerpflichtiges Einkommen durch Verluste aus der Stellung als Gesellschafter zu verringern.
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