Limited Partnership
Die Limited Partnership (abgekürzt: LP) setzt sich wie die deutsche Kommanditgesellschaft (KG) aus mindestens einem Gesellschafter, der unbeschränkt persönlich haftet, dem sog. General Partner, und mindestens einem Gesellschafter, dessen Haftung auf den Betrag seiner Einlage begrenzt ist, dem sog. Limited Partner, zusammen. Eine Mindesteinlage ist nicht vorgeschrieben. Gründungsvoraussetzung ist der Abschluss eines (auch mündlichen) Gesellschaftsvertrages. Der Limited Partner erlangt seine Haftungsbeschränkung jxloch erst, wenn beim Secretary of State. der eine Art Handelsregister führt, die Gründungsurkunde mit den wesentlichen Angaben über die Gesellschaft, das sog. Certificate of Partnership, eingereicht worden ist.
Nur der General Partner ist zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Die Limited Partner haben i.d.R. nur Kontroll- und Informationsrechte. Das Ausscheiden eines Limited Partners hat ohne anderweitige Vereinbarung keine Folgen für den Fortbestand der Gesellschaft. Hingegen führt das Ausscheiden eines General Partners ohne anderweitige Vereinbarung zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.Ebenso wie bei der General Partnership ist die Gesellschaft nicht einkommensteuerpflichtig, sondern muss nur eine Steuererklärung abgeben.
Allein die Gesellschafter sind einkommensteuerpflichtig. Allerdings können die Limited Partner nur eingeschränkt ihre persönlichen Gewinne mit Verlusten aus der Stellung als Gesellschafter abschreiben. Der Vorteil der Limited Partnership besteht darin, dass einem Teil der Gesellschafter eine unternehmerische Beteiligung ohne Haftung mit dem eigenen Vermögen ermöglicht wird. Bei einem Verstoß gegen die Gründungsregelungen kann die Gesellschaft jedoch als General Partnership eingestuft werden, und ein Limited Partner haftet evtl. ferner unbeschränkt, wenn er de facto die Tätigkeit der Gesellschaft leitet.
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